Vermögensbesteuerung

Vermögensbesteuerung
1. Charakterisierung: Frühere Hauptsteuer, die in modernen Steuersystemen durchweg als  Ergänzungsteuer neben der  Einkommensbesteuerung beibehalten ist.
- Konsequenterweise: Relativ niedrige Sätze und Verzicht auf Progression. V. ist eine  direkte Steuer auf die Gesamtheit der im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person stehenden Sachgüter und wirtschaftlich bewertbaren Rechte, nämlich: a) Erwerbsvermögen (gewerbliche Anlagen, Mietshäuser, Wertpapiere), b) Gebrauchsvermögen (Wohnhaus, Park, Schmucksachen, Sammlung), c) Spekulationsvermögen (unbebaute Grundstücke), d) Schatzvermögen (gehortetes Bargeld, Edelmetalle) und e) Verbrauchsvermögen (Wäsche, Möbel, Hausrat etc.).
- 2. Formen: a) Echte V., reelle V., Vermögenssubstanzsteuer ( Substanzsteuer): Greift der Absicht nach oder faktisch die Substanz, d.h. den Vermögensbestand, an. Allokations- und wachstumspolitisch unerwünscht, da Lähmung von Sparwillen, Kapitalbildung und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit; daher nur als einmalige Notsteuer (Vermögensabgabe) diskutabel.
- b) Nominelle V. (Vermögensertragsteuer): Will in Wirklichkeit nur die Erträge treffen, die der Pflichtige aus dem Vermögen bezieht (Mehrbelastung  fundierten Einkommens); bei Ertragslosigkeit wird jedoch den Pflichtigen in der Mehrzahl der Fälle zugemutet, die Steuer aus dem Arbeitseinkommen zu entrichten, wobei die persönlichen Verhältnisse des Schuldners zu berücksichtigen sind. Problematisch ist die Bewertungsfrage. In Betracht kommen: Gemeiner Wert, Ertragswert und Teilwert; für Wertpapiere wird oft Durchschnittskurs über mehrere Jahre zugrunde gelegt, um Wertschwankungen auszugleichen.
- 3. Rechtfertigung: Die Erhebung einer  Vermögensteuer als zusätzliche Besteuerung des Vermögens neben der Erfassung der Erträge durch die Einkommensteuer wird durch folgende Argumente begründet: (1) Laufende Vermögenserträge (die der  Kapitalertragsteuer unterliegen); (2) Wertsteigerungen (z.B. bei Kunstgegenständen und Grundstücken ( Wertzuwachssteuer)); (3) Förderung der Möglichkeiten wirtschaftlicher Betätigung.
- 4. Besondere Probleme: a) In der V. wird diskutiert, inwieweit auch die Wertzuwachsbesteuerung einzuschließen ist; es ist zu entscheiden, ob nur der realisierte oder auch der nicht realisierte Wertzuwachs der V. unterliegen soll.
- b) Allokative und distributive Probleme werden aufgeworfen, wenn die V. inflationsbedingte Aufblähung der Vermögenswerte mit erfasst.
- c) Sofern die V. als reine Besteuerung der Bestände an Vermögen ausgestaltet ist, kann es beim Ausbleiben von Erträgen zur Substanzbesteuerung ( Substanzsteuern) kommen.
- d) Im Rahmen der V. ist ferner zu entscheiden, ob auch der Vermögensverkehr zu erfassen ist; z.B. kommt es im Jahr des Vermögenserwerbs zu einer mehrfachen Belastung desselben Vermögensgegenstandes dann, wenn eine Grunderwerbsteuer und eine Erbschaft- und Schenkungsteuer neben der Vermögensteuer erhoben wird.
- Vgl. auch  Reinvermögenszugangstheorie,  Einkommensbesteuerung,  Schanz-Haig-Simons-Ansatz.

Lexikon der Economics. 2013.

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